Norm
ZPO §528 C3Rechtssatz
Eine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz liegt auch dann vor, wenn es der Entscheidung des Erstgerichtes aus anderen als den erstgerichtlichen Gründen beitrat (EvBl 1970/211; EvBl 1969/266 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0044227Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008