RS OGH 1975/7/2 10Os18/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1975
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Norm

PornG §1 C
StPO §281 Z9a

Rechtssatz

Die der Rechtsfrage, ob ein Druckwerk unzüchtig ist, vorgeschaltete Frage nach künstlerischer Tendenz und künstlerischer Qualität reicht ins Tatsächliche. Diesbezügliche Feststellungen lassen sich jedoch bei Produkten, die angesichts ihrer subjektiven Tendenz bzw ihrer objektiven Art und Beschaffenheit offenkundig und sinnfällig jenseits jedweden ehrlichen künstlerischen Schaffens stehen, auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen treffen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 18/75
    Entscheidungstext OGH 02.07.1975 10 Os 18/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088171

Dokumentnummer

JJR_19750702_OGH0002_0100OS00018_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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