Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
1.) Wird die gütliche Übereinkunft im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist sie im Bescheid über die Bewilligung des Wasserrechts zu beurkunden; über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hat im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden; die Anrufung der Gerichte ist dann ausgeschlossen.
2.) Wurde hingegen das Übereinkommen nicht im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist es dennoch gültig, es ist jedoch rein privatrechtlicher Natur; Ansprüche daraus sind im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046073Dokumentnummer
JJR_19750702_OGH0002_0010OB00113_7500000_003