Norm
WRG §50 Abs3Rechtssatz
Trifft die Wasserrechtsbehörde eine neue Entscheidung nach § 50 Abs 3 WRG, so kann sie Kosten der Instandhaltung den jeweiligen Verhältnissen entsprechend, wie es im öffentlichen Interesse wünschenswert erscheint, ohne zwingende Berücksichtigung früherer Bescheide oder privatrechtlicher Abmachungen auf die Verpflichteten neu aufteilen. Privatrechtliche Abmachungen stehen der Erlassung eines Bescheides der Wasserrechtsbehörde nach § 50 Abs 3 Satz 3 WRG 1959 nicht entgegen. Das schließt nicht aus, daß die Wasserberechtigten allenfalls getroffene gegenteilige privatrechtliche Verpflichtungen untereinander im Rechtsweg durch Regreß geltend machen können; hiebei wird es sich allerdings um Vereinbarungen handeln müssen, die über eine bloße gütliche Übereinkunft nach § 50 Abs 3 Satz 1 WRG 1959, die nur einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde unnötig machen, hinausgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082619Dokumentnummer
JJR_19750702_OGH0002_0010OB00113_7500000_004