Norm
ZPO §1 AaRechtssatz
Fehlt der klagenden Partei die Parteifähigkeit, also die Fähigkeit im Prozess selbständig Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein, mangelt es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung und hat dies die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035043Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010