RS OGH 1975/7/2 1Ob125/75, 2Ob34/76, 1Ob544/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1975
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIG
ZPO §502 Abs3 De1

Rechtssatz

Bestätigt das Berufungsgericht das einen 60000,-- S nicht übersteigenden Schadenersatzbetrag und eine hiemit verbundene Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden betreffende Urteil des Erstgerichtes, so ist der Berufungsgegenstand als solcher zu bewerten (ergibt sich aus der Erledigung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042304

Dokumentnummer

JJR_19750702_OGH0002_0010OB00125_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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