Norm
ZPO §500 Abs2 IIGRechtssatz
Bestätigt das Berufungsgericht das einen 60000,-- S nicht übersteigenden Schadenersatzbetrag und eine hiemit verbundene Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden betreffende Urteil des Erstgerichtes, so ist der Berufungsgegenstand als solcher zu bewerten (ergibt sich aus der Erledigung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042304Dokumentnummer
JJR_19750702_OGH0002_0010OB00125_7500000_001