Norm
AktG §75Rechtssatz
1) Sowohl für die Bestellung des Vorstandes als auch für den Abschluß des der Bestellung zugrunde liegenden Dienstvertrages - und die Beschlussfassung darüber - ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig; dieselbe Zuständigkeit ist auch für den Widerruf der Bestellung, also für die Abberufung des Vorstandes begründet.
2) Bedient sich der Aufsichtsrat eines anderen Vorstandsmitgliedes zur Übermittlung der Widerrufserklärung an das davon betroffene Vorstandsmitglied, dann kommt jenem nur die rechtliche Stellung eines unechten Stellvertreters, also eines Boten zu.
3) Erfolgt die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied nach seiner Abberufung, so ist dafür der Vorstand zuständig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049384Dokumentnummer
JJR_19750703_OGH0002_0020OB00356_7400000_015