RS OGH 1975/7/3 2Ob356/74, 8ObA44/01f, 1Ob191/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1975
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Norm

AktG §75

Rechtssatz

1) Sowohl für die Bestellung des Vorstandes als auch für den Abschluß des der Bestellung zugrunde liegenden Dienstvertrages - und die Beschlussfassung darüber - ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig; dieselbe Zuständigkeit ist auch für den Widerruf der Bestellung, also für die Abberufung des Vorstandes begründet.

2) Bedient sich der Aufsichtsrat eines anderen Vorstandsmitgliedes zur Übermittlung der Widerrufserklärung an das davon betroffene Vorstandsmitglied, dann kommt jenem nur die rechtliche Stellung eines unechten Stellvertreters, also eines Boten zu.

3) Erfolgt die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied nach seiner Abberufung, so ist dafür der Vorstand zuständig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 356/74
    Entscheidungstext OGH 03.07.1975 2 Ob 356/74
    Veröff: SZ 48/79 = EvBl 1976/66 S 129 = GesRZ 1976,26; hiezu Kastner GesRZ 1975,106
  • 8 ObA 44/01f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 44/01f
    Ähnlich; Beisatz: Zuständigkeit eines verbliebenen oder neu bestellten Geschäftsführers für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses eines von der Generalversammlung abberufenen Geschäftsführers. (T1) Beisatz: Hier: GmbH. (T2); Veröff: SZ 74/59
  • 1 Ob 191/02y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 191/02y
    Beisatz: Beim freien Dienstvertrag wird der Mangel der Ermächtigung zur Abgabe einer dienstrechtlichen Erklärung durch die nachträgliche Genehmigung des Handelns ohne Vertretungsmacht seitens des Vertretenen rückwirkend saniert. Bei einer Kündigung muss die Genehmigung jedoch noch vor dem Kündigungstermin erfolgt sein. (T3)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049384

Dokumentnummer

JJR_19750703_OGH0002_0020OB00356_7400000_015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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