Norm
AktG §75Rechtssatz
Es ist bei der Bestellung und bei deren Widerruf zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis streng zu unterscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049399Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013