Norm
AktG §1Rechtssatz
a) Die von allen Aktionären beschlossene Entlastung des Vorstands wirkt wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens derartiger Ansprüche.
b) Einer juristischen Person darf mit ihren sämtlichen Mitgliedern geschlossener Vergleich dann entgegengehalten werden, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit einen Rechtsmissbrauch darstellt.
BGH vom 12.03.1959, II ZR 180/57; Veröff: NJW 1959,1082
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049220Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014