RS OGH 1975/7/3 2Ob356/74, 6Ob28/08y, 12Os117/12s (12Os118/12p)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1975
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Norm

AktG §1
AktG §48
AktG §84

Rechtssatz

a) Die von allen Aktionären beschlossene Entlastung des Vorstands wirkt wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens derartiger Ansprüche.

b) Einer juristischen Person darf mit ihren sämtlichen Mitgliedern geschlossener Vergleich dann entgegengehalten werden, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit einen Rechtsmissbrauch darstellt.

BGH vom 12.03.1959, II ZR 180/57; Veröff: NJW 1959,1082

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 356/74
    Entscheidungstext OGH 03.07.1975 2 Ob 356/74
    nur: a) Die von allen Aktionären beschlossene Entlastung des Vorstands wirkt wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens derartiger Ansprüche. (T1) Veröff: SZ 48/79 = EvBl 1976/66 S 129 = GesRZ 1976,26; hiezu Kastner GesRZ 1975,106
  • 6 Ob 28/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 28/08y
    Vgl; Beisatz: Durch die Erteilung der Entlastung billigt die Hauptversammlung für eine abgelaufene Periode pauschal die Geschäftsführung und ihre Kontrolle durch die dazu berufenen Gesellschaftsorgane. (T2)
  • 12 Os 117/12s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2014 12 Os 117/12s
    Vgl auch; Beisatz: Der Einwand, wonach nicht die Aktiengesellschaft, sondern die Alleinaktionärin Trägerin des von § 153 StGB geschützten Rechtsguts sei, setzt sich über die Rechtssubjektivität der Aktiengesellschaft hinweg (§ 1 AktG). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049220

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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