Norm
ASVG §64Rechtssatz
Erschöpft sich der Klagegrund darin, die Zahlungsverbindlichkeit des beklagten Dienstgebers lediglich aus seiner durch die Dienstgebereigenschaft begründeten Beitragspflicht zur Sozialversicherung herzuleiten, ohne daß daneben auch noch ein zivilrechtlicher Anspruchstitel angeführt wird, ist der Rechtsweg unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045574Dokumentnummer
JJR_19750703_OGH0002_0070OB00084_7500000_001