RS OGH 1975/7/3 12Os36/75, 11Os48/76, 13Os147/76, 9Os93/77, 10Os126/77, 9Os181/77, 10Os22/78, 9Os72/

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Veröffentlicht am 03.07.1975
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Norm

FinStrG §38 lita
StGB §70

Rechtssatz

Zur Gewerbsmäßigkeit genügt das Anstreben auch nur eines Zuschusses zum sonstigen Einkommen des Täters; das Verhältnis zwischen den sonstigen Einkünften des Täters und dem aus Straftaten erstrebten Einkommen ist irrelevant, falls nur das kriminelle Nebeneinkommen die Bagatellgrenze übersteigt.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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