Norm
FinStrG §38 litaRechtssatz
Zur Gewerbsmäßigkeit genügt das Anstreben auch nur eines Zuschusses zum sonstigen Einkommen des Täters; das Verhältnis zwischen den sonstigen Einkünften des Täters und dem aus Straftaten erstrebten Einkommen ist irrelevant, falls nur das kriminelle Nebeneinkommen die Bagatellgrenze übersteigt.
Entscheidungstexte