Norm
ZPO §226 IVRechtssatz
Mängel der materiellrechtlichen privatrechtlichen Berechtigung des Klagebegehrens sind vom prozeßualen Tatbestand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses streng zu trennen. Es ist insbesonders ausgeschlossen, daß die materiellrechtliche privatrechtliche Berechtigung des Klageanspruches und damit die Begründetheit der Klage zur Vorfrage für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses erhoben wird; so kann zB die Erfüllung des Klageanspruches zur Abweisung der Klage als unbegründet, nicht aber zum Mißerfolg der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037983Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010