Norm
AktG §75Rechtssatz
Die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber Dritten obliegt nur in den im AktG erschöpfend aufgezählten Fällen dem Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist daher nicht in allen Fällen Dritten gegenüber vertretungsbefugt, in denen Interessen der Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand als Organ oder einzelnen Organmitgliedern des Vorstandes, sei es gegenwärtigen oder bereits ausgeschiedenen, wahrzunehmen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049403Dokumentnummer
JJR_19750703_OGH0002_0020OB00356_7400000_017