Norm
StGB §127 CRechtssatz
Es macht keinen Unterschied, ob der Bereicherungsvorsatz des Täters seinem eigenen Vermögen gilt oder ob er einen Dritten unrechtmäßig bereichern will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093383Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0120OS00066_7500000_001