RS OGH 1975/7/8 3Ob83/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1975
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Norm

EheG §49 F

Rechtssatz

Der bloße Umstand, daß der pflichtvergessene Ehegatte eine "schlechte Jugend" gehabt haben soll, kommt als Schuldausschließungsgrund an sich nicht in Frage und es ist auch nicht selbstverständlich, daß eine unglückliche Jugend zu Komplexen führt, die das Verschulden eines Ehegatten an seinen Pflichtverletzungen zumindest zweifelhaft erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 83/75
    Entscheidungstext OGH 08.07.1975 3 Ob 83/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0057592

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0030OB00083_7500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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