TE Vfgh Beschluss 1999/11/30 B437/99

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §28 Abs2
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen Rechtskraft der Abweisung bzw Zurückweisung von Anträgen desselben Antragstellers in derselben Rechtssache; keine Änderung der Sach- oder Rechtslage; Androhung einer Mutwillensstrafe im Falle einer neuerlichen Antragstellung

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 7. Juni 1999 zur Zahl B437/99 hat der Verfassungsgerichtshof eine gegen einen Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg gerichtete Beschwerde des Einschreiters wegen offenkundiger Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Ungeachtet der Begründung dieses Beschlusses, aus der hervorgeht, daß weder Art144 B-VG noch eine andere Vorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumen, Akte der Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen, wendete sich der Einschreiter mit am 20. Juli 1999 eingelangter Eingabe neuerlich gegen den genannten Beschluß der Ratskammer bzw. gegen den Zurückweisungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes.

Auch gegen die (neuerliche) Zurückweisung dieser Eingabe mit Beschluß vom 13. Oktober 1999 wendet sich der Einschreiter mit der vorliegenden, wiederum selbstverfaßten Eingabe vom 11. November, ergänzt am 15. November 1999.

Der Einschreiter übersieht erneut, daß Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (sieht man von den hier nicht in Betracht kommenden Rechtsbehelfen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens ab) endgültig sind und keinem weiteren Rechtsmittel unterliegen. Der Eingabe des Einschreiters steht somit die Rechtskraft der Beschlüsse vom 7. Juni 1999 und vom 13. Oktober 1999 entgegen.

Der Antrag war daher in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, daß er im Falle neuerlichen Einschreitens in dieser Angelegenheit mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß §28 Abs2 VerfGG zu rechnen hat.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mutwillensstrafe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B437.1999

Dokumentnummer

JFT_10008870_99B00437_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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