Beisatz: Sie könnte im Rahmen der Strafzumessung nur dann berücksichtigt werden, wenn ihre Erfüllung zu einer drückenden Notlage im Sinne des § 34 Z 10 StGB, geführt hätte. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Sorgepflichten sind - außer bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe - bei der Straffestsetzung grundsätzlich nicht (mehr - anders als nach § 55 und § 260 lit b StGB) zu berücksichtigen. (T6)