Norm
ABGB §918 IVb2aaRechtssatz
Die Ausdrucksweise (§ 918 ABGB) "unter Festsetzung" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch, daß die "Festsetzung" nicht der Rücktrittserklärung vorangehen darf, sondern bei der Rücktrittserklärung erfolgen muß. Es ist daher folgerichtig, nur einen nach der Rücktrittserklärung liegenden Zeitraum als Nachfrist im Sinne des gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen (unter ausdrücklicher Ablehnung der Kritik Wilhelms in JBl 1974,423).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018380Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0040OB00555_7500000_001