Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Eheverfehlungen sind Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten. Die Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft strahlt die Verpflichtung aus, sich der Lebensgemeinschaft gemäß zu verhalten, zB das Vertrauen des anderen Ehegatten, welches die Lebensgemeinschaft mit sich bringt, zu rechtfertigen. Es verfehlt sich daher ein Ehegatte schwer, der das Vertrauen des anderen enttäuscht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056387Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0030OB00083_7500000_002