Norm
EGVG ArtVIII Abs1 litdRechtssatz
Die allgemeine Beratung über "steuerliche Aspekte" einer Geldanlage oder in "Fragen zu den steuerlichen Gesichtspunkten" kann dem Begriff "Erteilung einschlägiger Auskünfte" nicht unterstellt werden, weil sie unabhängig und ohne Zusammenhang mit einer bestimmten vor einer Behörde auszutragenden Angelegenheit erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049562Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0040OB00322_7500000_004