TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/14 2001/01/0412

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des 1984 geborenen S in Wien, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fleschgasse 34, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Mai 2001, Zl. 216.473/0-XII/05/00, betreffend §§ 7 und 8 des Asylgesetzes 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. betreffend die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinen Behauptungen zufolge ein Staatsangehöriger des Sudan, gelangte am 25. März 1999 in das Bundesgebiet und beantragte am darauf folgenden Tag die Gewährung von Asyl. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (der Erstbehörde) wies er - nach dem Fluchtgrund befragt - auf die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems (im Sudan) hin.

Mit Bescheid vom 5. April 2000 wies die Erstbehörde den Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Begründend führte die Erstbehörde aus, sein Vorbringen sei vage, nicht plausibel, widersprüchlich, nicht verifizierbar und teilweise tatsachenwidrig. Es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Betreffend die Feststellung nach § 8 AsylG führte die Erstbehörde aus, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) sei bereits unter dem Gesichtspunkt der Asylgewährung geprüft und verneint worden. Der Prüfungsrahmen des § 57 Abs. 1 FrG werde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt. Die Erstbehörde habe somit zu prüfen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, im Sudan einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer drohenden Gefahr im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG sei es erforderlich, dass der Fremde die hiefür sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildere, und dass diese Gründe objektivierbar seien. Die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation setze das Feststehen der Identität voraus. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine amtlichen Dokumente oder Unterlagen anderer Art vorlegen können, sodass seine Identität keinesfalls feststehe. Die Erstbehörde gelange zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, im Sudan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich gegen die Beweiswürdigung der Erstbehörde wandte. Unter anderem brachte er gegen die Feststellung nach § 8 AsylG vor, auch die Erstbehörde stelle fest, dass im Sudan nach einer kurzen friedlichen Phase der Bürgerkrieg wieder aufgeflammt sei und nach wie vor kaum Hoffnung auf ein Ende bestünde.

     Im Zuge seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung vor

dem unabhängigen Bundesasylsenat (der belangten Behörde) am

26. Jänner 2001 gab er zu seiner Identität sowie zu seinem

Fluchtgrund und -weg an (VL = Verhandlungsleiter, SV =

Sachverständiger, BW = Beschwerdeführer, BWV = Vertreterin des

Magistrates der Stadt Wien als Jugendwohlfahrtsträger):

"VL: Welchem Stamm gehören Sie an?

BW: Ich gehöre dem Stamm der Bari an.

VL: Welche Muttersprache bzw. sonstige Sprache sprechen Sie?

BW: Ich spreche als Muttersprache Bari, aber ich bin mit der Sprache Englisch aufgewachsen. Aber meine Muttersprache Bari spreche ich nicht.

VL: Vor der Behörde erster Instanz haben Sie aber angegeben, dass Sie Bari sprechen. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?

BW: Ich habe damals geantwortet, dass bei uns Bari gesprochen wird, aber ich nicht Bari spreche. Ich bin mit Englisch aufgewachsen und wurde auch Englisch erzogen, ich spreche darüberhinaus keine weitere lokale Sprache und auch keine sonstige Sprache.

VL: Wo sind Sie geboren?

BW: Ich wurde im Ort Faga geboren. Faga liegt in unmittelbarer Nähe der Stadt Juba. Juba liegt eine Tagesreise mit dem Bus von Faga entfernt. Faga liegt südlich von Juba.

VL: Wo haben Sie im Sudan bis zu Ihrer Flucht überall gelebt?

BW: Ich lebte bis zu meiner Flucht aus dem Sudan ausschließlich in meinem Geburtsort Faga.

VL: Welche Schulausbildung haben Sie?

BW: Ich ging 4 Jahr lang zur Grundschule. Wann ich meine Volksschulausbildung begonnen habe, daran kann ich mich nicht mehr erinnern, denn in Afrika ist das anders als in Europa. Ich beendete meinen Schulbesuch, als ich mein Land verließ, also im Dezember 1998. Ich besuchte lediglich die Grundschule.

VL: Sie sind nicht einmal 17 Jahre, ein so junger Mensch muss sich doch erinnern können, solange ist das doch nicht her.

BW (schmunzelt): Der Schulbesuch in meinem Land ist nicht so gut organisiert wie in Europa, manchmal geht man zu Schule, manchmal nicht.

VL: Was haben Sie in der Schule gelernt?

BW: Ich habe dort Betriebswirtschaft ("Business Administration"), Biologie und Kommunikationstechnik gelernt. Ich habe auch noch Englisch gelernt. Es gab zwar auch noch Französisch-Unterricht an der Grundschule, ich habe aber nur Englisch gelernt.

VL: Welche Berufsausbildung haben Sie?

BW: Ich habe keine Berufsausbildung.

VL: Sprechen Sie Arabisch?

BW: Nein.

VL: Warum sind Sie geflüchtet?

BW: Wegen der seit langem in unserem Land herrschenden Probleme, man kann nicht einmal ausgehen, damit meine ich, man kann nicht von einem Ort in den anderen reisen, nicht von einer Stadt in die andere fahren, weil in meinem Land Krieg herrscht.

VL: Was nunmehr konkret fluchtauslösend für Ihre Person gewesen sei?

BW: Ich lebte bei meinem Vater, bis dieser im Dezember 1998 starb. Nach seinem Tod wollte man mich zwangsrekrutieren.

VL: Wer wollte Sie zwangsrekrutieren?

BW: Soldaten wollten mich zwangsrekrutieren. Wie Sie wissen,

kämpfen Christen gegen Moslems.

VL: Wo kämpfen Christen gegen Moslems?

BW: Hauptsächlich im Süden.

VL: Welche Soldaten konkret wollten Sie zwangsrekrutieren?

BW: Soldaten, deren Anführer ein gewisser "John Galang" ist.

VL: Welcher Gruppierung gehören diese Soldaten an bzw. wie nennt sich diese Gruppierung?

BW: Sie hat keinen Namen, es ist eine Gruppe aus dem Süden.

VL: Für welche Seite kämpft diese Gruppe, welche Ziele hat diese Gruppe?

BW: Sie kämpft für die Christen. Das Ziel ist die Beendigung

des Krieges und die Erlangung der Freiheit.

VL: Welcher Religion gehören Sie an?

BW: Ich bin Christ seit meiner Geburt. Ich gehöre zu den Zeugen Jehovas.

VL: Welche konkrete Verfolgungshandlung wurde gegen Ihre Person gerichtet, die schließlich für Sie fluchtauslösend war?

BW: Der erste Fluchtgrund war der Tod meines Vaters, der zweite, der Versuch der Zwangsrekrutierung meiner Person.

VL: Was genau hat der Tod Ihres Vaters mit der Flucht zu tun?

BW: Es gab nach seinem Tode niemanden mehr, der für mich sorgte.

VL: Wie sah dieser Zwangsrekrutierungsversuch genau aus, schildern Sie bitte detailliert?

BW: Mein Vater starb, als man mich zwangsrekrutieren wollte, ich aber nicht zu Hause war, als man kam um mich abzuholen;

deshalb hat man meinen Vater getötet.

     VL: Wer ist gekommen, um Sie zu holen, beschreiben Sie dies

bitte näher?

     BW: Soldaten kamen. Lange Zeit gelang es meinem Vater, mich

versteckt zu halten, weil er nicht wollte, dass ich an den Kämpfen teilnahm, aber dann suchten die Soldaten nach mir. Sie kamen jeden Tag, manchmal kamen sie zu zweit, zu dritt oder zu viert. Sie kamen in ihrem Auto. Nachdem sie mich nicht sahen, gingen sie wieder weg.

VL: Wenn die Soldaten ohnehin wieder weggingen, warum sind Sie dann geflüchtet?

BW: Nachdem die Soldaten begannen, zu uns zu kommen und nach mir zu suchen, zog ich von zu Hause aus; und zog in die Kirche.

VL: An welchem Tag und nach welchem Ereignis konkret haben Sie Ihren Ort verlassen?

BW: Es war im Dezember 1998, an das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern, nach dem Tode meines Vaters.

VL: Ist auch Ihnen an diesem Tag konkret etwas geschehen?

BW: Mir ist nichts geschehen, ich habe mich nur versteckt, bevor ich nach Khartoum reiste.

VL: Beschreiben Sie bitte Ihren Fluchtweg detailliert?

BW: Im Dezember 1998 bin ich von Faga nach Juba mit dem Auto gefahren. Es waren mehrere Leute in dem Auto. Es war nur ein Auto. Von Juba fuhr ich dann nach Khartoum auf der Ladefläche eines LKW, der Säcke geladen hatte, versteckt. Von Faga nach Juba war ich viele Tage unterwegs, vielleicht 6 oder 7 Tage, der LKW ist oft stehen geblieben.

VL (auf mehrmalige Nachfrage, ob der BW tatsächlich die Strecke von Faga nach Juba meint, und dieser das eindeutig bejahte): Gerade eben haben Sie uns aber gesagt, dass Sie von Faga nach Juba mit dem Auto gefahren seien, jetzt sagen Sie, Sie seien mit dem LKW gefahren und mehrere Tage unterwegs gewesen. Sie haben vorhin auch gesagt, dass man von Faga nach Juba nur einen Tag mit dem Auto unterwegs sei. Erklären Sie bitte diese Widersprüche!

BW (lächelt, schüttelt den Kopf und greift sich mit der Hand auf die Stirn): Von Faga nach Juba fuhr ich mit einem kleinen Auto mit, während ich von Juba nach Khartoum mit einem LKW mitfuhr. Die Fahrt von Juba nach Khartoum dauerte ca. 6 oder 7 Tage. Die Fahrt von Faga nach Juba dauerte nur einen Tag. Den genauen Tag meiner Ankunft in Khartoum kann ich nicht nennen. Dort gab es einen kleinen Markt, dort hielt ich mich auf, dort bettelte ich auch Geld von den Leuten. Von dort nahm ich jemand in den Seehafen ("Sea Port") mit.

VL: Wo genau in Khartoum liegt der "Sea Port"?

BW: Khartoum und der Seehafen sind zwei getrennte Orte.

VL: Wielange hielten Sie sich in Khartoum auf?

BW: Ich hielt mich im Dezember und Jänner in Khartoum auf, im Februar fuhr ich mit einem Mann, der Leuten aus dem Lande half, mit dem Bus zu dem Seehafen.

VL: Wie heißt dieser Seehafen?

BW: Leute in Khartoum bzw. der Mann, der mich dorthin

brachte, nannte den Seehafen "Sea Port".

VL: Wielange waren Sie von Khartoum zu dem Hafen unterwegs?

BW: Ich war einen Tag unterwegs.

VL: Was verstehen Sie unter SPLA?

BW: Sudan People's Liberation Army.

VL: Wie heißt der Name des Anführers dieser Gruppierung?

BW: Ich glaube, das ist John Galang.

VL: Was versteht man unter dieser Gruppierung?

BW: Ich glaube sie kämpfen gegen die NIF.

VL: Was verstehen Sie unter NIF?

BW: NIF ist die National Islamic Front.

VL: Was verstehen Sie genau darunter?

BW: Ich weiß nicht wie ich das verstehen soll.

VL: Sie sprechen von etwas und ich habe Sie gebeten zu erklären, was Sie darunter verstehen!

BW: Ich verstehe darunter die moslemische Gruppierung, die gegen die Christen kämpft. Es gibt zwei Streitparteien in diesem Konflikt, die NIF und die SPLA. Die NIF wurde von Hasan Turabi gegründet.

VL: Vorhin haben Sie erwähnt, Sie wüssten den Namen der Gruppierung nicht, die Sie zwangsrekrutieren wollte. Nunmehr nennen Sie uns die SPLA. Wie ist das möglich?

BW: Ich dachte, Sie fragten nach den Namen der einzelnen

Personen.

VL: Wer hat Ihren Vater getötet?

BW: Die SPLA.

VL: Vor der Behörde erster Instanz haben Sie angegeben, dass

NIF - Leute (National Islamic Front) Ihren Vater getötet hätten.

Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?

BW: Habe ich das gesagt?

VL: Ja. Ihnen wurde das Protokoll rückübersetzt, Sie haben es mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift unterschrieben. Wie erklären Sie sich das?

BW: Möglicherweise handelt es sich um einen Fehler.

VL: Von welcher Seite?

BW: Ein Fehler meinerseits.

VL: Wie kann man sich bei so einer entscheidenden Sache, die einem persönlich im Leben betrifft, dermaßen irren?

BW: Wenn man soviele Fragen gestellt bekommt, dann ist es möglich, dass man sich auch einmal irrt. Die SPLA war die Gruppierung, die meinen Vater mitgenommen hat.

VL: Sie sagen, sie haben ihn mitgenommen. Zuerst haben Sie gesagt, sie haben ihn getötet.

BW: Sie haben ihn mitgenommen, sie haben ihn getötet.

VL: Welcher Beschäftigung ist Ihr Vater nachgegangen?

BW: Er ist Händler, er hat im Wald Holz geschlägert und dieses als Brennholz verkauft.

SV an den BW: Welche Sprache hat man im Dorf Faga gesprochen?

BW: Bari.

SV an den BW: Und Sie allein haben Englisch gesprochen?

BW: Ja, ich und mein Vater.

SV: Ist Faga ein Dorf oder eine Stadt?

BW: Ein kleines Dorf.

SV: Mit welcher Art von Bus benötigt man einen Tag von Faga nach Juba bzw. welche Art von Bus fährt von Faga nach Juba?

BW: Ich weiß es nicht. Ich bin nur einmal mit dem Auto gefahren.

SV: In welcher Sprache wurde in der Schule unterrichtet?

BW: In Englisch.

SV: Wer regierte zu dieser Zeit das Dorf Faga?

BW: Die SPLA natürlich.

SV: Als Sie mit dem Lastwagen von Juba nach Khartoum unterwegs waren, war da nur ein Lastwagen unterwegs?

BW: Wir sind an mehreren Autos vorbeigefahren, aber unser Lastwagen war allein unterwegs, ohne mit anderen Lastwägen in Kontakt zu sein.

SV: Konnten Sie Faga, als Sie es im Dezember 1998 auf Ihrer

Flucht verlassen hatten, ungehindert verlassen?

BW: Nein, ich hatte keine Probleme.

SV: Sie haben drei Monate in Khartoum gelebt. Welche Sprache

haben Sie dort gesprochen?

BW: Dort wird "Islamisch" gesprochen, aber ich habe mich mit den Menschen nicht unterhalten, ein paar sprechen jedoch auch Englisch. Wenn ich gesprochen habe, habe ich Englisch gesprochen und wer mich verstanden hat, hat geantwortet, und wer nicht, ist eben weitergegangen.

VL an den SV: Beurteilen Sie bitte die Aussagen des Berufungswerbers!

SV: Der BW hat gesagt, er gehört zu dem Stamm der Bari. Es ist richtig, dass sich der Stamm der Bari in der Gegend von Juba befindet. Die Hauptsprache dieses Stammes ist Bari und Arabisch. Wenn der Berufungswerber in diesem Dorf gelebt hat, muss er jedenfalls Bari und Arabisch sprechen, Englisch wird nirgendwo im Sudan in einem Dorf gesprochen. Seit 1986 bis jetzt fährt auch kein Bus in dieser Gegend. Es kann sein, dass man im Sudan etwas später mit der Schule beginnt, wenn gerade Krieg herrscht, so kann es auch sein, dass der BW erst 1994 mit der Schule begonnen hat, aber in der Schule wird nicht auf Englisch, sondern seit 1992 ausschließlich auf Arabisch unterrichtet. Überall auf der Welt, so auch im Sudan wird man in der Grundschule nicht in den Gegenständen unterrichtet, die der BW genannt hat. Französisch wird möglicherweise unterrichtet, jedoch nicht in der Grundschule. Biologie gibt es schon.

Hinsichtlich des Fluchtweges, den der BW geschildert hat, möchte ich sagen, wenn Faga unter SPLA steht, kann man unmöglich ungehindert mit dem Auto von Faga nach Juba fahren, weil Juba unter den Regierungssoldaten (NIF) steht. Es gibt keine Verbindung zwischen einem SPLA-regierten Gebiet und einem Gebiet, das unter der NIF steht. Man könnte diese Strecke vielleicht noch zu Fuß, aber niemals mit einem Auto bewältigen. Hinsichtlich der Strecke Juba und Khartoum muss ich sagen, dass es seit 15 Jahren kriegsbedingt keinen LKW-Verkehr zwischen diesen beiden Städten gibt. Vor dem Krieg wäre die Fahrtdauer von 6 bis 7 Tagen möglich gewesen, jetzt nicht mehr. Die Bezeichnung "Sea Port" würde man nie verwenden, man nennt den Hafen bzw. die Stadt "Port Sudan" oder man verwendet den arabischen Ausdruck dafür. Die Fahrzeit beträgt eineinhalb bis zwei Tage. Hinsichtlich der Benennung der einzelnen Streitparteien weiß man auch als Mensch mit geringer Bildung, oder als Jugendlicher genau die Bezeichnungen für die Streitparteien. Man kennt auch die Anführer der Streitparteien. Bei Hasan Turabi handelt es sich um einen Schriftführer der NIF und er ist sehr bekannt im Sudan. Ein Südsudanese würde sofort innerhalb kürzester Zeit sämtliche Hintergründe der Kriegsproblematik im Südsudan detailliert beschreiben können.

Die Aussage, dass sein Dorf unter der SPLA steht ist richtig, weil Juba im Umkreis von 35 km unter der Regierung steht, alles was darüber hinaus ist, steht unter der SPLA. Ob es natürlich das Dorf Faga überhaupt gibt, kann ich nicht sagen. In Khartoum selbst wird ausschließlich Arabisch gesprochen, Englisch würde niemals von einem Südsudanesen gesprochen, lediglich von einem Ausländer.

VL an den BW: Wollen Sie sich dazu äußern?

BW: Dazu kann ich nichts sagen, ich möchte nur wiederholen, dass ich von Juba bis Khartoum 6 oder 7 Tage gebraucht habe. Der Seehafen heißt tatsächlich "Port Sudan".

VL an die BWV: Wollen Sie sich dazu äußern?

BWV: Ich habe dem nichts hinzuzufügen.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 AsylG ab (Spruchabschnitt I.) und stellte gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig sei (Spruchabschnitt II.). Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Sudan sei oder im Sudan seinen letzten Aufenthalt gehabt habe. Seine Angaben zum Fluchtweg und zu seinen Fluchtgründen würden mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden. Zur allgemeinen Situation im Sudan würden folgende Feststellungen getroffen werden:

"Die Amtssprache im Sudan ist Arabisch, das aber nur im Norden und in zentralen Regionen des Landes auch die Muttersprache der Bevölkerung ist. Im Süden war bis zum Jahr 1956 Englisch die offizielle Amtssprache und ist in diesen Landesteilen heute noch relativ weit verbreitet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass 100 % der sudanesischen Bevölkerung Arabisch versteht und 95 % Arabisch perfekt spricht. Englisch wird nur von wenigen Menschen - nämlich nur von jenen mit Schulbildung - gesprochen. Es ist grundsätzlich auszuschließen, dass ein Sudanese nur Englisch spricht und keine Lokalsprache. Englisch ist nirgendwo im Sudan die tägliche Umgangs- oder Muttersprache, sondern in der Regel die im Südsudan auf Missionsschulen oder im Sekundarschulwesen erworbene Bildungssprache.

Die Familien- und Stammeszugehörigkeit im Sudan spielt im Bewusstsein der Menschen eine große Rolle."

Die belangte Behörde begründete ihre Beweiswürdigung damit, der Beschwerdeführer habe in der Berufungsverhandlung behauptet, dem Stamm der "Bari" anzugehören, aus dem Ort "Faga" im Südsudan, der in unmittelbarer Nähe der Stadt Juba gelegen sei, zu stammen und nur Englisch, jedoch keine anderen Sprachen - auch nicht Arabisch und nicht einmal seine eigene Stammessprache "Bari" - zu sprechen. Tatsache sei, dass den in der Berufungsverhandlung vorgelegten Urkunden und der Aussage des der Berufungsverhandlung beigezogenen Sachverständigen zufolge es den Stamm der "Bari" in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Gegend gebe, es aber grundsätzlich auszuschließen sei, dass ein Südsudanese nur Englisch spreche bzw. Englisch zur Muttersprache habe. Die Hauptsprache dieses Stammes sei Arabisch und die Stammessprache "Bari". Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder Arabisch spreche noch verstehe und darüber hinaus auch seiner eigenen Stammessprache nicht mächtig sei, spreche gegen seine Herkunft aus dem Sudan. So habe er ausgesagt, nur vier Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Als Unterrichtssprache habe er Englisch genannt, als Unterrichtsgegenstände habe er neben Englisch und Biologie auch noch Französisch, Betriebswirtschaft und Kommunikationstechnik angeführt. Nach der Aussage des Sachverständigen gelte seit 1992 Arabisch und nicht Englisch als Unterrichtssprache. Die vom Beschwerdeführer genannten Gegenstände Betriebswirtschaft und Kommunikationstechnik würden - so wie überall auf der Welt - auch im Sudan nicht an der Grundschule gelehrt. Französisch werde möglicher Weise gelehrt, jedoch ebenfalls nicht in der Grundschule. Der Sachverständige halte ebenfalls die Aussage des Beschwerdeführers, er hätte sich während seines Aufenthaltes in Khartoum in Englisch verständigt, für unwahrscheinlich, weil in Khartoum selbst ausschließlich Arabisch gesprochen wird. Englisch werde dort niemals von einem Sudanesen, sondern lediglich von einem Ausländer gesprochen. Ebenso erschienen die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Fluchtweg - in Anbetracht der Aussage des Sachverständigen und der Widersprüche - offensichtlich unrichtig. Im Hinblick darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft und seinen Fluchtgrund offenbar unrichtig seien, sei auch davon auszugehen, dass sich die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen nicht wie beschrieben ereignet hätten. Diese Ansicht werde auch durch den eklatanten Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers bekräftigt, der in seiner Einvernahme vor der Erstbehörde angegeben habe, sein Vater wäre von den Regierungssoldaten getötet worden, in der Berufungsverhandlung aber dezidiert behauptet habe, Soldaten der SPLA wären für dessen Tod verantwortlich. Besondere Bedeutung komme diesem Widerspruch deshalb zu, weil der Tod des Vaters für den Beschwerdeführer (unter anderem) fluchtauslösend gewesen sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe der Beschwerdeführer lediglich gemeint, dass es sich - sollte er dies tatsächlich so gesagt haben - um einen Irrtum seinerseits handeln müsste. Ein Irrtum in einem im Leben des Beschwerdeführers so wichtigen und entscheidenden Punkt könne als ausgeschlossen gelten. Der Beschwerdeführer sei in der Berufungsverhandlung auch nicht im Stande gewesen, die im Sudan herrschende Kriegssituation genau zu schildern. Seine Ausführungen zur Kriegssituation seien allgemein gehalten und wenig substantiiert gewesen. Nach Aussage des Sachverständigen sei es einem Südsudanesen jedoch jedenfalls möglich, innerhalb kurzer Zeit sämtliche Hintergründe der Kriegsproblematik im Südsudan detailliert zu beschreiben. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Sudan gründeten sich auf die Aussagen des in der Berufungsverhandlung beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für den Sudan und auf die angeführten Urkunden. Rechtlich schloss die belangte Behörde daraus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Betreffend die Feststellungen nach § 8 AsylG führte sie aus, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun sei. Diese Mitwirkungspflicht beziehe sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen seien und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen könne. Wie bereits ausgeführt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein ausscheide. Aber auch eine Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG habe der Beschwerdeführer nicht dartun können, weil "sein Vorbringen auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nicht glaubwürdig" sei. Es könne "daher auch nicht gesagt werden", dass er im Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, einer Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG ausgesetzt zu sein.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorerst darin, die belangte Behörde unterstelle dem Beschwerdeführer in aktenwidriger Weise, dass er seiner eigenen Stammessprache "Bari" nicht mächtig sei, wogegen er in der Berufungsverhandlung lediglich angegeben zu haben, Bari nicht zu sprechen, sie eben nicht anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt jedoch keine aktenwidrige Darstellung eines Beweisergebnisses durch die belangte Behörde vor, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingangs der Beweiswürdigung - auf das Wesentliche beschränkt - bloß die Aussage des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung über seine Sprachkenntnisse wiedergab und dann - als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung - den Schritt vollzog, dass der Beschwerdeführer seiner Stammessprache "nicht mächtig" sei. Gleiches gilt für die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer weder Arabisch spreche noch verstehe, die sich als Ergebnis der - unbedenklichen - Beweiswürdigung darstellt. Auch der Hinweis in der Beschwerde, nach Aussage des Sachverständigen sei erst 1992 in der Schule ausschließlich Arabisch unterrichtet worden, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer noch in Englisch unterrichtet worden sei, vermag keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung zu erwecken, weil der Beschwerdeführer dem entgegen in der Berufungsverhandlung aussagte, vier Jahre lang die Grundschule bis zu seiner Flucht im Dezember 1998 besucht zu haben, ohne den Beginn seines Schulbesuches präzisieren zu können.

Auch vermag die weitere Beschwerde die die Negativfeststellung über die Herkunft und die individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers tragende Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Schlüssigkeitsprüfung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht dadurch zu erschüttern, wenn sie darauf verweist, der Beschwerdeführer habe manche Fragen zwar nicht absolut genau, jedoch widerspruchsfrei beantworten können, und sein jugendliches Alter und seine (geringe) Schulbildung ins Treffen führt.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich rügt, die belangte Behörde hätte ein Gutachten des Institutes für Afrikanistik einzuholen gehabt, anhand dessen die Herkunft des Beschwerdeführers hätte verifiziert werden können, übersieht sie, dass die belangte Behörde im Berufungsverfahren einen (nichtamtlichen) Sachverständigen beizog, dessen Schlussfolgerung die Beschwerde nicht einmal konkret zu entkräften versucht.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Versagung von Asyl wendet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Betreffend die Feststellung nach § 8 AsylG erblickt der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides darin, es sei allgemein bekannt, dass im Sudan seit Jahrzehnten Bürgerkrieg herrsche, der in den letzten 20 Jahren über 1,5 Millionen Tote gefordert und mehr als 3,5 Millionen Menschen aus ihrer Heimat vertrieben habe. Darüber hinaus sei auch amtsbekannt, dass gerade junge Menschen im Sudan zwangsrekrutiert würden bzw. zum Beitritt in andere Religionsgemeinschaften gezwungen und bei ihrer Weigerung zu menschlichen Schutzschildern zwischen den kämpfenden Fronten herangezogen würden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer der christlichen Religion angehöre, und es bestehe daher wohl kein Zweifel, dass eine Abschiebung in den Sudan eine Gefahr für das Leben und die Freiheit des Beschwerdeführers im Sinn des § 57 FrG bedeuten würde.

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid die Negativfeststellung über die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Sudan; seine Angaben zum Fluchtweg und zu seinen Fluchtgründen legte sie mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zu Grunde. Des Weiteren beschränkte sie ihre Feststellungen über die allgemeine Situation im Sudan jedoch auf die dort gebrauchten Sprachen und auf die Bedeutung der Familien- und Stammeszugehörigkeit.

Nun trifft es zwar zu, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm behauptete asylrelevante Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, dies entband die belangte Behörde - zumal als Spezialbehörde für das Asylwesen - nicht davon, im Rahmen der Feststellung nach § 8 AsylG das Vorliegen einer dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Abschiebung in den Sudan allenfalls dort drohenden Gefahr nach § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG anhand eines Sachverhaltes, der auf aktuelle Beweismittel gestützt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/01/0154), zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer verwies in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde - wie schon vor der Erstbehörde - auf kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen. Offenkundig handelt es sich hiebei nicht um Umstände, die in der individuellen Sphäre des Beschwerdeführers lagen und deren Kenntnis sich die belangte Behörde nicht von Amts wegen verschaffen konnte. Im Hinblick auf diese Behauptung wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, anhand aktueller Beweismittel Feststellungen über eine dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan allenfalls drohende Gefahr im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG zu treffen, zumal die belangte Behörde offensichtlich nur die individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit ihrer Entscheidung nicht zu Grunde legte, damit jedoch keine abschließende Feststellung über eine sich allenfalls für den Beschwerdeführer wie für jedermann - oder gegebenenfalls auch speziell auf Grund seines Glaubensbekenntnisses, ungeachtet der Frage seiner Herkunft - aus dem (notorischen) Bürgerkrieg im Sudan ergebende Gefährdung traf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0380, mwN). Auch sei darauf verwiesen, dass die in der Berufungsverhandlung von der belangten Behörde erörterten und dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Beweismittel betreffend den Sudan - abgesehen vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 1. August 2000 -

allesamt aus den Jahren 1998 und 1999 datieren und auch dem letztgenannten Urteil keine unmittelbaren aktuellen Aussagen zur Lage im Sudan entnommen werden konnten.

Nach dem Gesagten belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer steht neben dem Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nicht zu.

Wien, am 14. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010412.X00

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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