Norm
EO §65 BRechtssatz
1.) Den Parteien des Exekutionsverfahrens, also auch dem Verpflichteten, ist ein schutzwürdiges Interesse daran zuzubilligen, daß der Schätzwert sowohl in formeller als auch in materieller Beziehung dem Gesetz entsprechend festgestellt und dabei alle hiefür ausschlaggebenden Komponenten berücksichtigt werden. 2.) Der Verpflichtete kann daher auch ein rechtliches Interesse an der Schätzwertherabsetzung haben (hier wegen behaupteter Mietrechte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002205Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0030OB00155_7500000_001