RS OGH 1975/7/8 3Ob155/75 (3Ob165/75), 3Ob43/82, 6Ob601/82, 3Ob76/87, 3Ob17/88, 7Ob544/92, 3Ob218/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1975
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Norm

EO §65 B
EO §65 E
EO §144
RSchO §31
ZPO §514

Rechtssatz

1.) Den Parteien des Exekutionsverfahrens, also auch dem Verpflichteten, ist ein schutzwürdiges Interesse daran zuzubilligen, daß der Schätzwert sowohl in formeller als auch in materieller Beziehung dem Gesetz entsprechend festgestellt und dabei alle hiefür ausschlaggebenden Komponenten berücksichtigt werden. 2.) Der Verpflichtete kann daher auch ein rechtliches Interesse an der Schätzwertherabsetzung haben (hier wegen behaupteter Mietrechte).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 155/75
    Entscheidungstext OGH 08.07.1975 3 Ob 155/75
  • 3 Ob 43/82
    Entscheidungstext OGH 14.04.1982 3 Ob 43/82
    nur: Der Verpflichtete kann daher auch ein rechtliches Interesse an der Schätzwertherabsetzung haben. (T1)
  • 6 Ob 601/82
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 601/82
    Auch; Beisatz: Die Stellung des Bieters und späteren Erstehers ist nach seiner rechtlich geschützten Lage (nach der er auch einen objektiv überhöhten Schätzwert als für ihn nicht beeinflußbares Faktum der Versteigerungsbedingungen bei seiner Beteiligung am Bietvorgang hinzunehmen hat) von dem des Verpflichteten, des Betreibenden und des Buchberechtigten gegenüber dem im Zwangsversteigerungsverfahren in deren Interessen bestellten Schätzungsgutachter zu unterscheiden. (T2) Veröff: SZ 57/105 (dazu Nowotny, JBl 1987,282)
  • 3 Ob 76/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 76/87
    Beisatz: Letzteres gilt aber nicht für Dienstbarkeitsberechtigte. (T3)
  • 3 Ob 17/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 17/88
    SZ 61/171
  • 7 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 544/92
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hinsichtlich der Bieter kann die Schätzung nur als zusätzliche Information darüber angesehen werden, welcher Wert dem gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt wird. Es ist anerkannt, daß sich der Bieter "nach seinen eigenen Anschauungen, Zwecken und Bedürfnissen ein Calcül über den Wert macht". (T4)
  • 3 Ob 218/98z
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 218/98z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002205

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0030OB00155_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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