RS OGH 1975/7/8 4Ob553/75, 8Ob524/80, 2Ob585/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1975
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Norm

JN §99

Rechtssatz

Dem Gesetz ist eine Subsidiarität des Vermögensgerichtsstandes nur in der Richtung zu entnehmen, daß er durch einen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten im Inland (§ 99 Abs 1 JN; vgl Fasching I 475 Vorbemerkungen vor § 99 JN) und darüber hinaus durch einen ausschließlichen besonderen Gerichtsstand des Beklagten (§§ 76 ff JN; vgl Fasching I 390 Vorbemerkungen vor §§ 76 bis 85 JN) ausgeschlossen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046728

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0040OB00553_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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