Norm
ZPO §194Rechtssatz
Nach Wiedereröffnung einer vom Erstgericht bereits für geschlossen erklärten mündlichen Streitverhandlung ist jene Rechtslage wiederhergestellt, die vor Schluß der Verhandlung bestanden hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037025Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0050OB00081_7500000_003