RS OGH 1975/7/8 5Ob81/75 (5Ob141/75), 4Ob601/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1975
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Norm

HGB §346 A
NormenG §1
NormenG §4
ZPO §503 Z4 E4c1
ZPO §503 Z4 E4c5

Rechtssatz

Abgrenzung von Tatfragen und Rechtsfragen bei ÖNormen =

1.) Bei der auf Grund konkreter Rechtsvorschriften oder Parteienvereinbarung verbindlichen Wirkung der ÖNormen für den Leistungsinhalt handelt es sich um eine Rechtsfrage.

2.) Bei dem möglichen deklaratorischen Wert von ÖNormen für allgemein anerkannte technische Erfahrungswerte und Richtlinien liegt eine in den Bereich der Tatsachengrundlage gehörige Frage vor, die im allgemeinen nur von einem Sachverständigen beantwortet werden kann. Daher kann in der Rechtsrüge nicht mit dem Hinweis auf die ÖNormen die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens und der vom Erstgericht getroffenen - und vom Berufungsgericht als unbedenklich erklärten - Tatsachenfeststellungen mit dem Anschein, es handle sich dabei um Rechtsfrage, bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 81/75
    Entscheidungstext OGH 08.07.1975 5 Ob 81/75
  • 4 Ob 601/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 601/75
    Auch; Beisatz: Hier: Entgeltordnung für das Baugewerbe (EOB). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043342

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0050OB00081_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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