Norm
EO §145Rechtssatz
Die Genehmigung der Versteigerungsbedingungen ist nicht von der Rechtskraft des Beschlusses abhängig, mit dem über die Einwendungen gegen den Schätzwert entschieden wird. Der Bekanntgabe des Schätzwertes in den Versteigerungsbedingungen kommt für sich allein keine materielle Rechtskraftwirkung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002815Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0030OB00155_7500000_003