RS OGH 1975/7/8 Bkd13/74, Bkd54/78, Bkd41/86, 5Bkd1/92, 9Bkd3/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1975
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Norm

DSt 1872 §2 F
DSt 1990 §1 G

Rechtssatz

Beleidigung eines Kollegen, mögen sie auch in Ausübung des Berufes gemacht worden sein, sind nicht als "Berufspflichtenverletzung", sondern als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu beurteilen. (Daher kein Beschwerderecht des Anzeigers gegen den Ablassungsbeschluß).

Entscheidungstexte

  • Bkd 13/74
    Entscheidungstext OGH 08.07.1975 Bkd 13/74
  • Bkd 54/78
    Entscheidungstext OGH 09.04.1979 Bkd 54/78
    Gegenteilig; Veröff: AnwBl 1980,32
  • Bkd 41/86
    Entscheidungstext OGH 30.03.1987 Bkd 41/86
    nur: Beleidigung eines Kollegen, mögen sie auch in Ausübung des Berufes gemacht worden sein, sind nicht als "Berufspflichtenverletzung", sondern als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu beurteilen. (T1) Veröff: AnwBl 1988,218
  • 5 Bkd 1/92
    Entscheidungstext OGH 01.06.1992 5 Bkd 1/92
    Gegenteilig; Beisatz: Die Beleidigung eines Kollegen durch einen Rechtsanwalt erfüllt dann, wenn dieser in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt und Parteienvertreter handelt und diese Beleidigung in einem Schriftsatz an eine Behörde enthalten ist, nicht nur das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes sondern auch das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung. (T2)
  • 9 Bkd 3/02
    Entscheidungstext OGH 09.12.2002 9 Bkd 3/02
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055175

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_000BKD00013_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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