Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Beleidigung eines Kollegen, mögen sie auch in Ausübung des Berufes gemacht worden sein, sind nicht als "Berufspflichtenverletzung", sondern als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu beurteilen. (Daher kein Beschwerderecht des Anzeigers gegen den Ablassungsbeschluß).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055175Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_000BKD00013_7400000_001