RS OGH 1975/7/8 5Ob109/75, 1Ob567/81, 5Ob20/15z, 2Ob103/15h, 2Ob64/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1975
beobachten
merken

Norm

ABGB §371 B
ABGB §1393 A
ABGB §1395

Rechtssatz

Forderungen aus Rektapapieren werden durch Abtretung der verbrieften Forderung und nicht - wie beiden Wertpapieren im engeren Sinn, nämlich den Inhaber - und Orderpapieren - durch Übergabe des Wertpapieres nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen; aus der Tatsache, dass der Besitz des Papiers für die Ausübung des darin verbrieften Rechtes notwendig ist, folgt noch nicht, dass die Übergabe des Papieres auch ein Tatbestandselement des Rechtsüberganges ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010938

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten