Norm
ABGB §371 BRechtssatz
Forderungen aus Rektapapieren werden durch Abtretung der verbrieften Forderung und nicht - wie beiden Wertpapieren im engeren Sinn, nämlich den Inhaber - und Orderpapieren - durch Übergabe des Wertpapieres nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen; aus der Tatsache, dass der Besitz des Papiers für die Ausübung des darin verbrieften Rechtes notwendig ist, folgt noch nicht, dass die Übergabe des Papieres auch ein Tatbestandselement des Rechtsüberganges ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010938Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022