Norm
ZPO §519 Z3 DRechtssatz
Der in § 179 Abs 1 Satz 1 ZPO verankerte Grundsatz der Prozeßfreiheit verbrieft den Parteien das Recht, bis zum Schluß der Verhandlung Neuerungen in tatsächlicher Beziehung und in bezug auf Beweisanbote vorzubringen (vgl SZ 44/36), auch wenn das auf Grund des bisherigen Vorbringens der Parteien veranlaßte Beweisverfahren bereits abgeschlossen ist. Eine mit Präklusionswirkungen ausgestattete Legalordnung für die Zeit des Parteienvorbringens besteht - von den Sonderfällen, die vor der Eventualmaxime beherrscht werden, abgesehen
- grundsätzlich nicht. Wohl kann aber die Zurückweisung neuen Vorbringens beschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043828Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0050OB00081_7500000_001