RS OGH 1975/7/8 5Ob81/75 (5Ob141/75)

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Veröffentlicht am 08.07.1975
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Norm

ZPO §519 Z3 D

Rechtssatz

Der in § 179 Abs 1 Satz 1 ZPO verankerte Grundsatz der Prozeßfreiheit verbrieft den Parteien das Recht, bis zum Schluß der Verhandlung Neuerungen in tatsächlicher Beziehung und in bezug auf Beweisanbote vorzubringen (vgl SZ 44/36), auch wenn das auf Grund des bisherigen Vorbringens der Parteien veranlaßte Beweisverfahren bereits abgeschlossen ist. Eine mit Präklusionswirkungen ausgestattete Legalordnung für die Zeit des Parteienvorbringens besteht - von den Sonderfällen, die vor der Eventualmaxime beherrscht werden, abgesehen

- grundsätzlich nicht. Wohl kann aber die Zurückweisung neuen Vorbringens beschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 81/75
    Entscheidungstext OGH 08.07.1975 5 Ob 81/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043828

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0050OB00081_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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