RS OGH 1975/7/8 5Ob109/75, 1Ob567/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1975
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Norm

ABGB §371 B
ABGB §1395
EO §367
PostSpG §15

Rechtssatz

Das in § 15 Abs 4 PostSpG aufgestellte Erfordernis, daß die Abtretungserklärung vom Abtretenden unter Vorlegung seines Postsparbuches (Rektapapier) vor der Österreichischen Postsparkasse oder einem Postamt abgegeben und vom Abtretungsempfänger gleichzeitig durch Erklärung angenommen wird, ist für die Wirksamkeit der Abtretung zwischen dem Abtretenden und dem Übernehmer ohne Belang, aber der Übernehmer hat gegen den Überträger das Recht, daß er die nach § 15 Abs 4 des PostSpG 1969 für die Wirksamkeit der Abtretung gegenüber der Österreichischen Postsparkasse notwendigen Handlungen setzt. Er kann die Erfüllung dieser Verpflichtung auch über § 367 EO erzwingen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 109/75
    Entscheidungstext OGH 08.07.1975 5 Ob 109/75
    EvBl 1976/24 S 46 = NZ 1977,138 = SZ 48/81
  • 1 Ob 567/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 567/81
    Vgl; Beisatz: Durch diese Bestimmung werden keine weiteren Abtretungserfordernisse aufgestellt (SZ 48/81); macht der Sparer von ihr Gebrauch, so erlangt der Zessionar auf Grund der Geschäftsbestimmungen des Postsparkassenamtes die Möglichkeit, ebenso wie der Sparer (Erleger) ohne Berechtigungskarte unter Nachweis seiner Identität Geld zu beheben. (T1) = RZ 1983/1,41 = JBl 1982,143 = SZ 54/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004614

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0050OB00109_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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