RS OGH 1975/7/8 12Os67/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1975
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Norm

StGB §167

Rechtssatz

Tätige Reue setzt sowohl ein ernstliches Bemühen des Täters um Schadensgutmachung als auch deren tatsächlichen Eintritt voraus. Dabei steht das Interesse des Verletzten an der Wiedergutmachung des erlittenen Schadens im Vordergrund der für die Normierung dieses Strafaufhebungsgrundes maßgeblichen kriminalpolitischen Erwägungen, obwohl diese auch für den Täter den zumeist seiner Resozialisierung förderlichen Vorteil einer Straflosigkeit im Auge haben.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 67/75
    Entscheidungstext OGH 08.07.1975 12 Os 67/75
    Veröff: EvBl 1976/57 S 106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095254

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0120OS00067_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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