Norm
VersVG §23Rechtssatz
Bei der Gefahrenkompensation oder Gefahrenaufrechnung ist eine gesamtheitliche Betrachtung der gefahrerhöhenden und der gefahrvermindernden Umstände geboten.
Veröff: VersR 1975,845
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0103645Dokumentnummer
JJR_19750709_AUSL000_0040ZR00095_7300000_001