RS OGH 1975/7/9 IVZR95/73

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Veröffentlicht am 09.07.1975
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Norm

VersVG §23

Rechtssatz

Bei der Gefahrenkompensation oder Gefahrenaufrechnung ist eine gesamtheitliche Betrachtung der gefahrerhöhenden und der gefahrvermindernden Umstände geboten.

Veröff: VersR 1975,845

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0103645

Dokumentnummer

JJR_19750709_AUSL000_0040ZR00095_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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