RS OGH 1975/7/10 7Ob96/75 (7Ob97/75), 5Ob305/78 (5Ob306/78), 2Ob19/03p, 1Ob60/09v, 5Ob96/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1975
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Norm

ABGB §1295 Ia8
ABGB §1323 C1
EGUStG BGBl 1972/224 ArtXII
UStG 1972 §11
UStG 1972 §12

Rechtssatz

Die Umsatzsteuer bildet einen preisbildenden und wertbildenden Faktor, der bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen ist, auch wenn ein Reparaturaufwand tatsächlich unterbleibt (Geschädigter ist Bergarbeiter, daher interessiert hier die Sonderregelung des Art XII Z 3 EGUStG nicht).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 96/75
    Entscheidungstext OGH 10.07.1975 7 Ob 96/75
    Veröff: EvBl 1976/48 S 99 = JBl 1976,44
  • 5 Ob 305/78
    Entscheidungstext OGH 12.12.1978 5 Ob 305/78
    Vgl; Beisatz: Hier: Verkäuferprovision ist in voller Höhe inklusive USt als Schadenersatz zu leisten. (T1)
  • 2 Ob 19/03p
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 2 Ob 19/03p
    Vgl auch; Beisatz: Schadenersatzbeträge sind inklusive Umsatzsteuer zuzusprechen. (T2)
  • 1 Ob 60/09v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 60/09v
    Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur spricht Reparaturkosten brutto zu. (T3); Beisatz: Der Anspruch auf Reparaturkosten wird als „unechter", der Umsatzsteuer unterliegenden Schadenersatz gewertet. (T4); Beisatz: Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, muss er die in den (fiktiven) Reparaturkosten enthaltene Umsatzsteuer unabhängig von einer Durchführung der Reparatur zurückerstatten. (T5)
  • 5 Ob 96/09t
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 96/09t
    Vgl auch; Beisatz: Auch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten schließt der Ersatzbetrag (zunächst) auch die Umsatzsteuer mit ein. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037867

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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