Rechtssatz
Die Umsatzsteuer bildet einen preisbildenden und wertbildenden Faktor, der bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen ist, auch wenn ein Reparaturaufwand tatsächlich unterbleibt (Geschädigter ist Bergarbeiter, daher interessiert hier die Sonderregelung des Art XII Z 3 EGUStG nicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037867Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010