- 10 Os 64/75
Entscheidungstext OGH 17.07.1975 10 Os 64/75
Veröff: SSt 46/39 = EvBl 1976/58 S 106
- 10 Os 112/75
Entscheidungstext OGH 07.01.1976 10 Os 112/75
- 9 Os 13/76
Entscheidungstext OGH 08.04.1976 9 Os 13/76
Beisatz: Keine konkrete Gefahr behördlicher Verfolgung, wenn die falsche Beschuldigung derart unglaubhaft ist, daß von vornherein nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines Einschreitens der Behörde gegen den Verdächtigen besteht (hier: Die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten erhobene falsche Beschuldigung gegen einen Zeugen - dem
§ 153 StPO vorzuhalten das Gericht keinen Grund fand - wurde vom Sitzungsvertreter der Staatsanwalt sofort als verleumderisch beurteilt und zum Gegenstand einer Anklageausdehnung gemacht). (T1)
- 11 Os 81/76
Entscheidungstext OGH 01.10.1976 11 Os 81/76
- 12 Os 147/76
Entscheidungstext OGH 12.10.1976 12 Os 147/76
- 9 Os 189/76
Entscheidungstext OGH 01.03.1977 9 Os 189/76
Beisatz: Bedingter Gefährdungsvorsatz reicht aus. (T2)
- 9 Os 145/76
Entscheidungstext OGH 15.02.1977 9 Os 145/76
- 9 Os 11/77
Entscheidungstext OGH 26.04.1977 9 Os 11/77
Beis wie T1 nur: Keine konkrete Gefahr behördlicher Verfolgung, wenn die falsche Beschuldigung derart unglaubhaft ist, daß von vornherein nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines Einschreitens der Behörde gegen den Verdächtigen besteht. (T3) Beis wie T2
- 11 Os 178/77
Entscheidungstext OGH 31.01.1978 11 Os 178/77
Beis wie T2
- 9 Os 48/78
Entscheidungstext OGH 11.04.1978 9 Os 48/78
Beisatz: Für die konkrete Gefahr und nicht sosehr der Ort und der Anlaß der Falschbezichtigung, sondern vor allem der Inhalt (die behaupteten Tatumstände) entscheidend. (T4)
- 13 Os 37/78
Entscheidungstext OGH 16.03.1978 13 Os 37/78
Beis ähnlich T1; Beisatz: Die falsche Beschuldigung des Vernehmenden Polizeibeamten (zum Geständnis genötigt zu haben) wurde noch in derselben Hauptverhandlung zurückgenommen. (T5) Veröff: EvBl 1979/29 S 80
- 12 Os 52/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 12 Os 52/78
Vgl; Beisatz: Aus der allgemein bekannten Anzeigepflicht der Behörden und Ämter (
§ 84 Abs 1 StPO) kann der Gefährdungsvorsatz bei einem verleumderischen Vorbringen vor Gericht sich ergeben. (T6)
- 12 Os 88/78
Beisatz: Verleumderische Angaben eines Gefangenen gegenüber seiner Ehefrau in einem vom Untersuchungsrichter zensurierten Brief. Aus dem Bekanntsein der Zensur kann für sich allein noch nicht abgeleitet werden, daß der Täter den Verleumdeten der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzen wollte. (T7)
- 12 Os 128/78
Beis wie T3
- 9 Os 165/78
- 13 Os 137/81
Beis wie T3
- 12 Os 146/81
Vgl; Beis wie T2
- 13 Os 28/82
Beis wie T1
- 13 Os 197/82
Vgl auch; Beisatz: Für die Tatsbestandsmäßigkeit ist die objektive Eignung der Beschuldigung essentiell, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung des fälschlich Bezichtigten in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken. (T8)
- 12 Os 33/86
Vgl; Beis wie T3
- 12 Os 38/87
Vgl auch
- 12 Os 44/89
nur: Zum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird. (T9) Beis wie T3
- 15 Os 120/88
- 11 Os 123/90
Vgl auch; nur T9; Beis wie T1
- 12 Os 137/94
nur T9; Beis wie T1
- 15 Os 88/96
Entscheidungstext OGH 27.06.1996 15 Os 88/96
Vgl auch; nur: Zum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird. (T10)
- 14 Os 15/17p
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 15/17p
Auch; Beisatz: Wird gegen eine bestimmte Person der substantiierte Vorwurf der Begehung einer mit (gerichtlicher) Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer zur Strafverfolgung zuständigen (und verpflichteten) Behörde geäußert, ist die behördliche Verfolgung des Angeschuldigten als regelmäßige Folge zu erwarten (vgl § 1 Abs 3,
§ 2 Abs 1 StPO). Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist daher (rechtlich) – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt – grundsätzlich vom Bestehen einer solchen konkreten Gefahr auszugehen. (T11)
Beisatz: Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn die Verdächtigung bei gebotener Ex-ante-Betrachtung intersubjektiv derart unglaubwürdig (oder unsubstantiiert) erscheint, dass ausnahmsweise (mangels Anfangsverdachts) keine Verfolgung zu erwarten war. (T12)
- 14 Os 141/19w
Vgl
- 13 Os 69/20a
Vgl; Beis wie T11
- 14 Os 1/21k
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 14 Os 1/21k
Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Vorwurf gar nicht auf die Begehung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder auf eine Verletzung von Amts? oder Standespflichten, scheidet Strafbarkeit nach
§ 297 StGB aus. (T13)
- 14 Os 23/21w
Entscheidungstext OGH 29.06.2021 14 Os 23/21w
Vgl; Beis wie T13
- 14 Os 10/22k
Entscheidungstext OGH 31.05.2022 14 Os 10/22k
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12