Norm
StGB §26Rechtssatz
Die Einziehung einer militärischen Waffe im objektiven Verfahren nach dem § 26 Abs 1 und 3 StGB ist auch zulässig, wenn der Erwerb der Waffe (§ 40 Abs 5 lit a WaffG) wegen Verjährung nicht mehr strafbar ist, denn § 26 Abs 3 StGB verdrängt hier als Spezialnorm die Vorschrift des § 57 Abs 4 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082236Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019