Norm
ZPO §425Rechtssatz
Wenn das Gericht im Spruch eines Beschlusses zwar das Wort "zurückweisen" verwendet, in der Entscheidungsbegründung jedoch nebst einer relativ kurzen Erörterung des - seiner Ansicht nach fehlenden - Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelwerber eine umfassende und ausführliche Sachprüfung der angefochtenen Entscheidung vornimmt, kann dieser Beschluß sinnvoller Weise nur dahin gedeutet werden, daß das Gericht in der Sache selbst entscheiden wollte und auch entschieden hat. Der innere Widerspruch in seiner Entscheidung ist daher nur so zu bereinigen, daß es sich nicht um die unzulässige Kombination einer Formalentscheidung mit Elementen einer Sachprüfung, sondern um eine vollkommene Sachentscheidung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041386Dokumentnummer
JJR_19750723_OGH0002_0050OB00050_7500000_001