- 5 Ob 50/75
Entscheidungstext OGH 23.07.1975 5 Ob 50/75
- 8 Ob 519/77
Entscheidungstext OGH 18.05.1977 8 Ob 519/77
Vgl auch
- 5 Ob 632/80
Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 632/80
Beisatz: Hier: Mangelnde Parteifähigkeit wegen Tod. (T1)
- 2 Ob 206/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 206/82
Auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Ferialsacheerklärung. (T2) Veröff: RZ 1984/21 S 49
- 5 Ob 4/85
Veröff: NZ 1986,44; hiezu Hofmeister NZ 1986,46
- 5 Ob 382/87
Entscheidungstext OGH 12.01.1988 5 Ob 382/87
- 7 Ob 565/90
Beisatz: Hier: Zwei völlig inhaltsgleiche Rekurse, von denen das Rekursgericht jedenfalls einen sachlich bestätigend erledigte. Zurückweisung des anderen Rekurses. (T3)
- 1 Ob 8/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 8/94
Beisatz: Gleichzuhalten sind Fälle, in denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern sachlich überprüfen muss. (T4)
- 1 Ob 621/94
Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht ungeachtet der von ihm ausgesprochenen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft und die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes ausdrücklich gebilligt. (T5)
- 1 Ob 19/99x
Vgl auch
- 1 Ob 192/99p
Ähnlich
- 3 Ob 152/00z
Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung mangels Rechtsschutzinteresses. (T6)
- 3 Ob 26/02y
Beisatz: Hier: Zurückweisung mangels Beschwer. (T7)
- 3 Ob 217/02m
nur: Nimmt das Gericht eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen. (T8)
- 3 Ob 62/03v
nur: Nimmt das Gericht eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen. (T9)
- 4 Ob 171/03f
nur T9
- 3 Ob 195/03b
Auch; nur: Nimmt das Gericht jedoch eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich. (T10)
- 8 Ob 66/04w
Beis wie T5 nur: Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht ungeachtet der von ihm ausgesprochenen Zurückweisung die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft und die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes ausdrücklich gebilligt. (T11)
- 6 Ob 9/05z
Vgl
- 3 Ob 291/05y
- 7 Ob 285/05w
Auch
- 4 Ob 117/07w
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Rechtsmittelzulässigkeit bei Konformatsentscheidungen im Ablehnungsverfahren nach
§ 24 Abs 2 JN (siehe auch
RS0044509). (T12)
- 3 Ob 226/07t
Auch; Beisatz: Volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert. (T13)
- 3 Ob 254/07k
Auch; nur T10; Beis wie T13
- 3 Ob 239/08f
Auch
- 3 Ob 43/09h
Beis wie T13
- 3 Ob 14/09v
Beis wie T13; Beisatz: Im angefochtenen Beschluss überprüfte das Gericht zweiter Instanz die erstinstanzliche Entscheidung in sachlicher Hinsicht. Damit liegen aber konforme Entscheidungen vor. (T14)
- 3 Ob 116/09v
Auch; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, ist als Sachentscheidung anzusehen; ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten. (T15)
Beisatz: Volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert. Ob die Gründe beider Instanzen übereinstimmen, ist belanglos. Es genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt. (T16)
- 3 Ob 90/10x
- 10 ObS 91/12y
Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 91/12y
Vgl auch; Beis wie T12
- 3 Ob 218/12y
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 218/12y
Auch; Beis ähnlich T14
- 3 Ob 22/13a
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 22/13a
Auch; nur T8
- 6 Ob 20/14f
Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 20/14f
Auch; Beis wie T4; Beis wie T16
- 4 Ob 77/14y
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 77/14y
- 6 Ob 180/15m
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 180/15m
Auch; nur T10
- 3 Ob 199/15h
Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 199/15h
Auch; Beis wie T4; Beis wie T16
- 7 Ob 169/15a
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 169/15a
- 3 Ob 196/16v
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 196/16v
Vgl auch; Beis wie T16
- 3 Ob 111/17w
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 111/17w
Auch
- 8 Ob 90/17v
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 90/17v
Auch; Beis wie T14
- 4 Ob 227/17m
Auch
- 2 Ob 53/18k
Auch; nur T10
- 6 Ob 38/20m
Beis wie T3
- 2 Ob 53/19m
- 1 Ob 58/21t
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 58/21t
Vgl auch
- 1 Ob 57/21w
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 57/21w
Auch
- 4 Ob 2/22f
Vgl; Beis wie T16 nur: Es genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt. (T17)