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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0251Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerden 1. des W und
2. der W, beide in R, beide vertreten durch Dr. Josef Schnirzer, Rechtsanwalt in 3251 Purgstall, Schulgasse 7, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich je vom 30. März 2001, Zl. Senat-MB-01-0009 (ad 1.) und Zl. Senat-MB- 01-0010 (ad 2.), jeweils betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit am 29. März 2001 zur Post gegebener Eingabe trat der Erstbeschwerdeführer wie folgt an die belangte Behörde heran:
"An den Unabhängigen Verwaltungssenat
im Land Niederösterreich
Wienerstraße 54
3109 St. Pölten
Betrifft: Maßnahmenbeschwerde gegen Vorfall 15.2.2001
Sehr geehrter Unabhängiger Verwaltungssenat!
Maßnahmenbeschwerde wird erhoben an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gegen den Vorfall laut 15.2.2001 im hiermit höflichen Ersuchen mit der aufrichtigen Bitte um Ihre geschätzte Stattgabe.
...
Hochachtung
(Unterschrift)"
Seitens der Zweitbeschwerdeführerin wurde, ebenfalls mit Postaufgabe 29. März 2001, ein im Wesentlichen gleich lautendes Schreiben an die belangte Behörde gerichtet. Diese wies mit Bescheiden je vom 30. März 2001 die "Maßnahmenbeschwerden" gemäß § 67c Abs. 3 AVG jeweils als unzulässig zurück. Die gegenständlichen Eingaben bezögen sich lediglich auf einen "Vorfall laut 15.2.2001". Es fehle nicht nur die Erklärung, dass es sich dabei um einen Verwaltungsakt handle, es fehle überhaupt jedwede Angabe zum Sachverhalt. Außerdem fehlten Angaben darüber, ob überhaupt und wenn ja welches Organ welcher Behörde den Akt gesetzt haben solle und worin die Rechtswidrigkeit der "Maßnahme" liege. Da die Eingaben nur als "Maßnahmenbeschwerden" überschrieben seien, ohne eine Maßnahme der Form oder dem Inhalt nach zu bezeichnen, seien sie spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.
Über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Erstattung von Gegenschriften seitens der belangten Behörde - erwogen:
Die gegenständlichen, als "Maßnahmenbeschwerden" bezeichneten Eingaben an die belangte Behörde erfüllen zweifelsohne nicht die in § 67c Abs. 2 AVG vorgesehenen Inhaltserfordernisse für Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Das Fehlen dieser Inhaltserfordernisse berechtigte die belangte Behörde jedoch noch nicht zur Zurückweisung der an sie gerichteten Beschwerden. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG einzuleiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 2000/01/0331, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Richtig ist, dass die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze findet, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 (1999), 10). Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb gemäß § 13 Abs. 6 AVG "nicht in Verhandlung genommen werden müssen". § 13 Abs. 6 AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (Fuss, Welche Mängel eines schriftlichen Anbringens sind verbesserungsfähig?, ZfV 2000/522, 234). Eine derartige Konstellation liegt hier indes nicht vor, weil die gegenständlichen Eingaben ausdrücklich als "Maßnahmenbeschwerden" bezeichnet wurden - daher rechtlich einordenbar waren - und infolge der Bezugnahme auf einen "Vorfall vom 15.2.2001" ein Mindestmaß an Konkretisierung aufwiesen.
Dass die belangte Behörde die somit erforderlichen Verbesserungsaufträge nicht erlassen hat, führt allerdings noch nicht zur Aufhebung der bekämpften Bescheide. Die Beschwerdeführer geben in ihren Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof nämlich keine Auskunft darüber, welches Ergebnis derartige Verbesserungsaufträge erbracht hätten. Damit kann aber nicht beurteilt werden, ob die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensfehlers letztlich zu anders lautenden Bescheiden hätte gelangen können. Insoweit wird daher die Relevanz der vorliegenden Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargetan, weshalb die gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden im Ergebnis gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 14. Jänner 2003
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010229.X00Im RIS seit
28.04.2003