RS OGH 1975/7/28 12Os82/75, 13Os6/81, 9Os62/81, 9Os15/81, 9Os79/81, 9Os121/81, 11Os195/81, 12Os126/8

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Veröffentlicht am 28.07.1975
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Norm

StPO §281

Rechtssatz

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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