Norm
StGB §21 Abs2 CRechtssatz
Anfechtung der Entscheidung über Anordnung der Anstaltsunterbringung (hier gemäß § 23 StGB) wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 11, 345 Abs 1 Z 13 StPO) nur bei Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen, so etwa wenn die Grundvoraussetzungen für eine solche Anstaltsunterbringung (§ 23 Abs 1 Z 1 und 2 StGB) nicht festgestellt wären oder nach den vorliegenden Feststellungen nicht zutreffen würden. Die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose (§ 23 Abs 1 Z 3 StGB) ist hingegen letztlich allein dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts anheimgegeben, sodaß ein hiefür einschlägiger Ausspruch ausschließlich mit Berufung bekämpft werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090487Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014