StGB §39 StPO aF §281 Abs1 Z11 B StPO §283 B StPO §345 Abs1 Z13
Rechtssatz
Die Anwendung oder Nichtanwendung des § 39 StGB ist nur mit Berufung zu bekämpfen. Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ist in Zusammenhang mit § 39 StGB nur bei Überschreitung der durch diese Bestimmung ermöglichten Strafschärfung zulässig.
nur T2; nur: Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ist in Zusammenhang mit § 39 StGB nur bei Überschreitung der durch diese Bestimmung ermöglichten Strafschärfung zulässig. (T3) Beisatz: Hier: Zu § 313 StGB. (T4)
Auch; Beisatz: Die unrichtige Annahme eines durch § 39 StGB erweiterten Strafrahmens zwingt zu keiner amtswegigen Maßnahme nach § 290 StPO, weil diesem Umstand auch bei Erledigung der Strafberufung Rechnung getragen werden kann. (T8)