Norm
StGB §1Rechtssatz
Gesetzesmaterialien verlieren eine eigenständige Bedeutung als Mittel der Gesetzesinterpretation jedenfalls dort, wo sich der Sinn des Gesetzes aus diesem selbst klar ergibt. Das muß insbesondere dann gelten, wenn der unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut und aus seinen erkennbaren Grundzügen deutlich abzuleitenden ratio legis in den Gesetzesmaterialien widersprochen wird. Denn den Gesetzesmaterialien kommt nicht eine Bedeutung zu, die sie dem Gesetz gleichstellt oder im Ergebnis sogar diesem überordnet. Ein Ausgehen von ihnen ohne Rücksicht auf den Gesetzestext wäre nicht mehr Auslegung des Gesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088919Dokumentnummer
JJR_19750729_OGH0002_0130OS00064_7500000_002