Norm
StGB §23 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Zusammenrechnung der in mehreren, zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen verhängten Strafen im Hinblick auf die im § 23 Abs 1 Z 2 StGB vorausgesetzte Strafdauer von jeweils mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090276Dokumentnummer
JJR_19750730_OGH0002_0130OS00097_7500000_003