Norm
AußStrG §9 B1Rechtssatz
Die Verneinung der Voraussetzungen des § 8 ZPO durch den Prozeßrichter - keine Gefahr mit dem Verzug der Kuratorbestellung für den Antragsteller verbunden - kann nicht dadurch wettgemacht werden, daß ihm mit dem Ziel einer Beschleunigung der Beschaffung der Beweisgrundlagen zur Entscheidung über den anhängigen Antrag auf Bestellung eines Prozeßkuratos die Rekurslegitimation iS des § 9 AußStrG zugebilligt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006138Dokumentnummer
JJR_19750730_OGH0002_0060OB00102_7500000_001