Norm
StVO §20 Abs1 IA2Rechtssatz
Schutzzweck der Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO ist die Hintanhaltung von Kollisionen mit aus welchen Gründen immer - auf der Fahrbahn befindlichen Hindernissen (jeder Art), die dadurch entstehen, daß auf Grund einer zu hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs, bei der die Sichtstrecke kürzer als der Anhalteweg ist, nicht mehr die Möglichkeit eines rechtzeitigen Anhaltens oder doch wenigstens unfallverhindernden Ausweichens besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074826Dokumentnummer
JJR_19750731_OGH0002_0090OS00156_7400000_002