Norm
StVO §20 Abs1 IA2Rechtssatz
Für die Zurechenbarkeit der bewirkten Gefahr (samt Erfolg) genügt es, daß diese im Risikozusammenhang mit der übertretenen Schutznorm (hier: § 20 Abs 1 StVO) steht. Wer gegen die Grundregel des "Fahrens auf Sicht" verstößt, kann sich nicht mit Erfolg zu seiner Exculpierung darauf berufen, daß er den konkreten Hergang des hieraus entstandenen Unfalls nicht habe vorhersehen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074820Dokumentnummer
JJR_19750731_OGH0002_0090OS00156_7400000_001