TE Vfgh Beschluss 1999/11/30 B1232/99

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UOG 1993 §3 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde einer rechtswissenschaftlichen Fakultät gegen die bescheidmässige Versetzung eines ordentlichen Universitätsprofessors mangels Legitimation aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 20. Mai 1999 wird o. Univ.-Prof. Dr. FS gemäß §§38 und 169 Abs3 Beamten-DienstrechtsG mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz mit der "Planstelle eines Universitätsprofessors für Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Berücksichtigung der Öffentlichen Wirtschaft und Verwaltung versetzt". Ferner wird der Genannte mit Wirksamkeit der Versetzung gemäß §20 Abs1 UOG dem Institut für Universitätsrecht und Universitätmanagement der Universität Linz zugeordnet. Weiters wird mit diesem Bescheid festgestellt, dass dem Genannten gemäß §48 Abs11 GehaltsG ab diesem Zeitpunkt eine näher bestimmte Gehaltsstufe eines Universitätsprofessors gebühre und er mit gleicher Wirksamkeit gemäß §247e BDG in die Gruppe der Universitätsprofessoren übergeleitet werde.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der "Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität Linz, vertreten durch den Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät, o. Univ.-Prof. Dr. HFK", in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten "Recht auf universitäre Autonomie (wobei sich die Beschwerdeführerin auf §2 Abs2 UOG 1993 beruft), hilfsweise die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen" geltend gemacht wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Als Beschwerdeführerin tritt eine Rechtswissenschaftliche Fakultät, vertreten durch deren Dekan, auf.

2. Der unter der Überschrift "Teilrechtsfähigkeit" stehende §3 UOG 1993 lautet auszugsweise wie folgt:

"§3. (1) Den ... Fakultäten kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2.

Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

3.

Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, im Auftrag Dritter gemäß §4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

4.

staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeit durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung die Anerkennung als staatlich autorisierte Prüfanstalt erlangt hat;

5.

von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z1 bis 4 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zumachen;

6.

die Mitgliedschaften zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben.

..."

              3.              Daraus ergibt sich, dass Fakultäten nur soweit rechtsfähig sind, als es sich um Angelegenheiten handelt, die in der Aufzählung des §3 Abs1 UOG 1993 aufscheinen. Ihre Parteifähigkeit geht über den Rahmen der Rechtsfähigkeit nicht hinaus (vgl dazu VfSlg. 14594/1996 sowie VwGH 15.10.1982, Zl. 82/08/0130; 14.12.1989, Zl. 89/16/0164, betreffend die im vorliegenden Zusammenhang vergleichbare Bestimmung des §2 UOG 1975).

              4.              Der bekämpfte Bescheid hat auch keine zum selbständigen Wirkungsbereich der einschreitenden Fakultät gehörende Angelegenheit (vgl. VfSlg. 13429/1993 (S 413 f.)) zum Gegenstand.

              5.              Die einschreitende Fakultät ist sohin im vorliegenden Fall schon aus diesen Gründen nicht legitimiert, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Hochschulen, Parteistellung Hochschulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1232.1999

Dokumentnummer

JFT_10008870_99B01232_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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