Norm
AußStrG §11 Abs1 ARechtssatz
Bei der Bestimmung des § 464 Abs 3 ZPO handelt es sich um eine für das streitige Verfahren geschaffene Ausnahmebestimmung, deren Heranziehung nur in dem vom Gesetz angeführten Fall zulässig ist. Dieser Grundsatz hat auch für das außerstreitige Verfahren zu gelten. Im bezirksgerichtlichen Verfahren besteht eben die Möglichkeit, Rekurse zu Protokoll zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007016Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2010