Norm
ABGB §309Rechtssatz
Gewahrsame und Besitz erfordern bloß die Macht über die Sache, die aber auch an einem anderen Ort und selbst durch eine dritte Person ausgeübt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007911Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022