Norm
GmbHG §122Rechtssatz
Die Rechtsansicht, es genüge zur Abgabe der nach den §§ 9 Abs 2 Z 2 und 10 Abs 3 GmbHG vorgeschriebenen Erklärung, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft jenen Betrag zur Verfügung hat, der für das Stammkapital gedacht sei, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Inhalt der in der Anmeldung verlangten Erklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060173Dokumentnummer
JJR_19750826_OGH0002_0100OS00023_7500000_001